AGB
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die Erbringung aller Leistungen durch die FIVE SENSES GmbH (nachfolgend „FIVE SENSES“ genannt)
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn FIVE SENSES diesen schriftlich zustimmt.
(3) Mit der der Akzeptanz der Leistungen von FIVE SENSES erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Geltung dieser AGB’s an.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und FIVE SENSES getroffen werden, sind ausschließlich in Schriftform gültig.
2. Inhalt des Vertrags
(1) Alle Angebote von FIVE SENSES sind grundsätzlich freibleibend. Ein gültiger Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FIVE SENSES zustande.
(2) Der Inhalt des Vertrags richtet sich stets nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Nebenabreden sowie über die Auftragsbestätigung hinausgehende Leistungsanforderungen bedürfen der Schriftform.
3. Zahlungsbedingungen und Preise
(1) Sofern keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise der FIVE SENSES, ausschließlich jedoch der erforderlichen Unterkunfts-, Verpflegungs- und Reisekosten.
(2) Ein Skontoabzug bis max. 2% der Rechnungssumme ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und FIVE SENSES.
4. Kündigungsrecht des Auftraggebers
(1) Die Kündigung des Auftrags durch den Auftraggeber ist grundsätzlich möglich und erfordert die Schriftform. In diesem Fall ist FIVE SENSES berechtigt, die im Auftrag vereinbarte Summe einzufordern. Projektnebenkosten werden, sofern diese nicht bereits entstanden sind, nicht berücksichtigt. Abweichende Regelungen sind ausschließlich in Schriftform gültig.
5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer
(1) FIVE SENSES behält sich jederzeit ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, falls der Auf-traggeber erheblich gegen seine Pflichten gemäß dieser Geschäftsbedingungen verstößt oder seinen vereinbarten Zahlungsfristen nicht fristgerecht nachkommt.
6. Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber hat die erbrachten Leistungen, ganz oder teilweise, unmittelbar nach Erbringung bzw. Fertigstellung vor Ort zu prüfen und eventuelle Mängel oder Beanstandungen unverzüglich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Sollte ein befugter Vertreter des Auftraggebers bei einer Produktion vor Ort sein, genügt sowohl zur Abnahme als auch zu Beanstandungen das gesprochene Wort. Eine Schriftform ist nicht erforderlich.
(2) Sollte eine erbrachte Leistung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftragnehmer eine Nachbesserung seiner Leistungen zu fordern. Eine Mängelrüge durch den Auftraggeber ist innerhalb einer Frist von einer Kalenderwoche nach Anzeige der Fertigstellung des Gesamt- bzw. Teilwerks vorzubringen. Dem Auftragnehmer werden mind. zwei Versuche zur Nachbesserung gewährt.
(3) Die vereinbarungsgerechte Erbringung der Leistung wird nach Ablauf dieser Frist akzeptiert.
(4) Der Auftraggeber kann von seinen gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen Gebrauch machen, wenn die erbrachten Leistungen durch den Auftragnehmer auch nach Nach-besserung mangelhaft sind. Eine Haftung des Auftragnehmers für Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht in grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz begründet ist.
Mängel, die sich lediglich auf einen Teil der Leistung beziehen, berechtigen den Auftrag-geber nicht zur Bemängelung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die verbleibende Leistung ohne vollständig erbrachte Teilleistung für den Auftraggeber nicht nutzbar ist.
7. Haftung
(1) Eine Haftung von FIVE SENSES über die folgenden Bestimmungen hinaus ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich und in Schriftform eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(2) FIVE SENSES haftet für alle Schäden, die durch sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Vermögensschäden ist hierbei auf 150.000 € pro Schadensfall beschränkt.
(3) FIVE SENSES haftet bei nachweislicher Verletzung ihrer Vertragspflichten, sofern deren Verletzung den Zweck des Auftrags gefährdet. Die Haftung ist auf den Ersatz des Schadens beschränkt, der für die eigentliche Leistung bei Vertragsschluss vorgesehen war.
(4) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Mitarbeiter oder Rechtsvertreter zu verantworten haben. Ebenso haftet er für alle durch ihn verursachte Rechtsverletzungen im Sinne des Schutzes geistigen Eigentums (z.B. vorgelegte Konzeptionen und Planungsunterlagen).
(5) Im Falle von Datenverlusten durch FIVE SENSES haftet diese lediglich für die Höhe der Wiederbeschaffung aus einer vorab vom Auftraggeber bzw. Eigentümer ordnungsgemäß erstellten und gesetzlich erforderlichen Datensicherung.
(6) Die vorliegenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Rechtsvertreter sowie alle festen und freien Mitarbeiter der FIVE SENSES.
8. Eigentums- und Urheberrecht
(1) Alle durch FIVE SENSES erstellten und überlassenen Unterlagen (z.B. Visualisierungen, Konzepte, Planunterlagen, Kostenübersichten, Angebote, etc.) stellen geistiges Eigentum der FIVE SENSES nach dem Urheberrecht dar. Die Weitergabe an Dritte erfordert die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung durch FIVE SENSES.
9. Gefahrenübergang
(1) Der Auftraggeber hat für die Bereitstellung aller vereinbarten Voraussetzungen vor Ort der Erbringung der Leistung Sorge zu tragen. Mängel oder Schäden, die aufgrund fehlerhafter oder unzureichender örtlicher Gegebenheiten auftreten, sind von der Haftung durch FIVE SENSES ausgeschlossen.
(2) Die ausreichende Sicherung des Erfüllungsortes zur Vermeidung von Schäden oder Verlusten obliegt dem Auftraggeber.
10. Unterkunft und Reisekosten
(1) Der Auftrag hat für alle erforderlichen Kosten, die aus der Reisetätigkeit der FIVE SENSES entstehen, aufzukommen, sofern diese nicht gesondert in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. FIVE SENSES ist über alle entstandenen Kosten zum Nachweis verpflichtet und berechnet diese gesondert.
(2) Für Flugreisen der Mitarbeiter mit einer Dauer von mehr als 8 Stunden von Reiseantritt bis Ankunft am Zielort gilt der Anspruch auf die Buchung eines Flugscheins in der Business Class, sofern dies nicht anderweitig vor Auftragsbestätigung in Schriftform vereinbart wird.
Wird seitens des Auftraggebers keine Hotelunterkunft vor Ort in der Dauer der Produktion angemessenem Rahmen bereitgestellt, ist FIVE SENSES berechtigt, die Unterkunft selbständig zu buchen und die dafür erforderlichen Kosten dem Auftraggeber per Nachweis gesondert in Rechnung zu stellen.
11. Arbeitszeiten
(1) Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgelegt. Erforderliche Mehrarbeit ist im Rahmen der jeweils gesetzlichen Bestimmung nach Anforderung möglich und wird mit dem Auftraggeber mit vereinbartem Stundensatz bzw. 1/10 des vereinbarten Tagessatzes für jede angefangene Mehrstunde berechnet. Der Nachweis durch FIVE SENSES erfolgt durch einen Beleg aus dem Zeiterfassungssystem.
12. Force Majeure
(1) FIVE SENSES haftet nicht für Umstände, die die Leistungserbringung erschweren oder behindern, sofern diese höherer Gewalt entspringen.
(2) Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten.
(3) Alle Leistungen, die bis zum Eintreten des Force Majeure-Falles erbracht wurden, sind vom Auftraggeber vollständig zu vergüten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand ist für alle vertraglichen Leistungen der Sitz des Unternehmens FIVE SENSES.
(2) Sollten Teile der Leistung an einem anderen Ort erbracht werden, so bleibt der Sitz des Unternehmens Erfüllungsort.
14. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll demnach eine Bestimmung treten, die dem Willen beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss möglichst nah kommt.